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GesRZ 5, Oktober 2008, Seite 304

Einleitung einer Sonderprüfung, Stimmrechtsausschluss, Bedeutung der Entlastung

Sabine Schmidt

§ 84 Abs 4 und § 118 Abs 1 AktG

1. Von der Beschlussfassung über die Bestellung von Sonderprüfern sind Aktionäre ausgeschlossen, die selbst Mitglied des Vorstands der zu prüfenden AG sind oder deren Vorstandsmitglieder teils als Mitglied des Vorstands, teils als Mitglied des Aufsichtsrats der zu prüfenden AG vom Gegenstand der Sonderprüfung betroffen sind.

2. Eine Sonderprüfung ist trotz vorangehender Entlastung möglich.

(OLG Innsbruck 2 R 177/07g; LG Feldkirch 6 Cg 310/05h)

Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer AG im Firmenbuch des LG Feldkirch eingetragene Beteiligungsholding. Ihr Grundkapital von 7.300.000 Euro ist in 400 Stück Namensaktien im Nennbetrag von je 7.300 Euro und 100 Stück Namensaktien im Nennbetrag von 3.650 Euro zerlegt. Sämtliche Aktien sind Stammaktien. Das Stimmrecht entspricht dem Nennbetrag der Aktien. Am Grundkapital der beklagten Partei sind der Kläger und Ing. Michael D. mit je 10 % und eine Privatstiftung mit 80 % beteiligt. Ing. Michael D. und Hanno U. sind Mitglieder des Vorstands der Beklagten. Prof. Dr. Fredmund M. und Peter G. bilden gemeinsam mit Dr. Günther T. den Aufsichtsrat der Beklagten. Mitglieder des Stiftungsvorstand...

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