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Zur Zulässigkeit der gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers nach § 130 Abs 2 AktG
Ein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächliche oder wirtschaftliche Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtliche Beurteilung verwehrt bliebe, besteht nicht. Fragestellungen, die aber ausschließlich auf die rechtliche Bewertung von bereits bekannten Vorgängen der Geschäftsführung abzielen, können keinen Gegenstand einer Sonderprüfung bilden.
(OLG Innsbruck 3 R 10/20z; LG Innsbruck 50 Nc 55/19t)
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 130 Abs 2 AktG zur Prüfung von Geschäftsführungsvorgängen ... iZm der Teilnahme von Aktionären, die wechselseitig sowie in Form einer Ringbeteiligung aneinander beteiligt sind, an sieben im Einzelnen bezeichneten, in den Jahren 1993 bis 2018 durchgeführten Kapitalerhöhungen der Antragsgegnerin; hilfsweise wird der Antrag hinsichtlich der Kapitalerhöhungen (nur) der Jahre 2017 und 2018 gestellt.
Die Antragstellerinnen sind Aktionärinnen der Antragsgegnerin, deren Anteile zusammen mehr als 10 % des Grundkapitals erreichen.
Die Antragsgegnerin ist Teil der ...-Gruppe, bestehend aus der O. AG (künftig: O.), der B. AG (künft...