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GesRZ 3, Juni 2008, Seite 163

Rechtsmittellegitimation der Privatstiftung, (nachträgliche) Änderung der Regelungen über die Ausübung der Stifterrechte, Besetzung des Beirats, Erweiterung der zustimmungspflichtigen Geschäfte in einer durch den Beirat beschlossenen Geschäftsordnung

Nikolaus Arnold

§ 3 Abs 2 und 3, § 9 Abs 2, §§ 14, 22, 23, 25 Abs 1 und 2, §§ 33, 34 PSG

§ 2 Abs 1 Z 2 AußStrG

§ 90 Abs 1, § 95 Abs 5 AktG

1. Lehnt das Firmenbuchgericht die vom Vorstand in vertretungsbefugter Anzahl angemeldete Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde ab, so tritt eine Beschwer der Privatstiftung ein, sie ist als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt.

2. Haben sich sämtliche Stifter nach dem Inhalt der auszulegenden Stiftungsurkunde das unbeschränkte Änderungs- und Widerrufsrecht vorbehalten und zugleich Regelungen über eine (zeitlich gestaffelte) Ausübung der Stifterrechte getroffen, so liegt darin bloß ein zeitlicher Ausschluss von der Ausübung dieser Rechte, nicht aber ein Verzicht auf das Änderungs- und Widerrufsrecht; der nach der Regelung jeweils ausübungsberechtigte Stifter ist auch zu einer Neuordnung der Ausübung der Stifterrechte berechtigt.

3. Die Stiftungsurkunde muss den Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte nicht abschließend definieren.

4. Ob der Beirat ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach den in der Stiftungsurkunde eingeräumten Überwachungs- und Zustimmungsrechten. Ist die dem Beirat zugewiesene Funktion einem Aufsichtsrat vergleichbar, ist eine Doppelm...

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