Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur analogen Anwendung des § 95 Abs. 5 Z 12 AktG im Privatstiftungsrecht
Privatstiftungen haben nach der Konzeption des PSG keine Eigentümer und weisen damit von vornherein ein strukturelles Kontrolldefizit auf. Der vorliegende Beitrag geht unter Zugrundelegung teleologischer Erwägungen der Frage nach, ob § 95 Abs. 5 Z 12 AktG, welcher den Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen einem Mitglied des Aufsichtsrats und der beaufsichtigten Gesellschaft an die Zustimmung des Aufsichtsratsplenums bindet, zum Schutz vor Kontrollverlusten in der Privatstiftung auf deren maßgebliche Kontrollorgane, nämlich Aufsichtsrat und Beirat, analog anzuwenden ist.
1. Analoge Anwendung auf Aufsichtsräte
Zu den einem (obligatorisch wie auch fakultativ eingerichteten) Aufsichtsrat einer Privatstiftung zugewiesenen Überwachungsaufgaben zählt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PSG auch die Ex-ante-Kontrolle bestimmter, vom Stiftungsvorstand beabsichtigter Geschäftsführungsmaßnahmen. Aufgrund ihrer ausdrücklichen Aufzählung in der vorgenannten Bestimmung ist unstrittig, dass die unter § 95 Abs. 5 Z 1, 2, 4 bis 6 AktG fallenden Agenden einer Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedürfen.
Durch das GesRÄG 2005 wurde der in § 95 Abs. 5 AktG grundgelegte Kanon zustimmungs -pflichtiger Geschäfte erweitert. Der durch die Gesetzesnovelle neu eingeführte § 95 Abs. 5 Z 12 AktG bindet den Abschluss von Organgeschäften (wie insbesondere von Beratungsverträgen)