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GesRZ 2, April 2008, Seite 55

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

Am wurde im Ministerrat die Regierungsvorlage zum URÄG 2008 (467 BlgNR 23. GP), mit dem Teile der „Abschlussprüfungsrichtlinie“ (Richtlinie 2006/43/EG) und der „Änderungsrichtlinie“ (Richtlinie 2006/46/EG) umgesetzt werden sollen, einstimmig angenommen. Ziel des Gesetzes ist es ua, eine größere Unabhängigkeit von Abschlussprüfern zu schaffen. So sieht der Gesetzesentwurf nach Beendigung der Abschlussprüfertätigkeit eine zweijährige „Cooling-off-Periode“ vor, in der der Abschlussprüfer keine leitende Stellung im geprüften Unternehmen einnehmen darf. Zudem sollen die Regeln über die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers auch auf die Mitglieder des „Netzwerks“ des Abschlussprüfers (so Art 2 Z 7 der Abschlussprüfungsrichtlinie) ausgedehnt werden. Dieser, dem UGB bisher unbekannte Begriff, findet im URÄG 2008 keine wortgetreue Übernahme, jedoch sieht § 271b Abs 1 UGB eine allgemeine Formulierung, die sämtliche Kriterien bündeln soll, vor. Demnach liegt ein Netzwerk dann vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.

Das URÄG 2008 sieht auch einige Regeln für den Aufsichtsrats vor: Gem Art 41 der Abschlussprüf...

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