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Die Pflicht des Vorstandes zur Auskunftsverweigerung in der Hauptversammlung
§ 112 AktG steht unter der Überschrift „Auskunftsrecht des Aktionärs“. Er regelt aber nicht nur dieses Recht des Aktionärs, sondern auch das Recht (des Vorstandes) derAG, Auskunft zu verweigern. Hier soll nun untersucht werden, ob für den Vorstand der AG allenfalls auch eine Pflicht zur Auskunftsverweigerung besteht. Der Beitrag kommt zum Ergebnis, dass dies aus vielerlei Gründen der Fall sein kann.
I. Recht auf Auskunft – Recht auf Verweigerung der Auskunft
1. Das Recht des Aktionärs, in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der AG zu verlangen, ist im § 112 Abs 1 AktG und die Art der Auskunft im § 112 Abs 2 AktG geregelt. Abs 3 leg cit legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Auskunft (durch den Vorstand) verweigert werden darf (und welche – beschränkten – Möglichkeiten der Aktionär dagegen hat). § 112 Abs 3 AktG, mit dem der Gesetzgeber des AktG 1965 einen „neuen Weg“ eingeschlagen hat, bestimmt hinsichtlich dieser Auskunft im Einzelnen:
„Sie darf nur insoweit verweigert werden, als die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder es die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, de...