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SWK 17, 15. Juni 2026, Seite 788

Lehrlingsausbildung bei Jugendlichen als Tätigkeit der Jugendfürsorge

Entscheidung: (Abweisung der Amtsrevision).

Normen: § 8 Z 2 KommStG; §§ 34 bis 37, 39 bis 47 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteter Verein mit dem Ziel der Förderung des (Wieder-)Einstiegs in den Arbeitsmarkt von Jugendlichen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die an psychischen und sozialen Defiziten leiden, betrieb eine Kfz-Reparatur-Werkstätte, in der ausschließlich - vom Land als Fördergeber ausgewählte - Jugendliche als Lehrlinge in den Bereichen Kraftfahrzeug-, Karosseriebau- und Lackiertechnik ausgebildet wurden und die Lehrabschlussprüfung ablegen konnten. Die zuständige Abgabenbehörde verneinte die Anwendbarkeit der Kommunalsteuerbefreiung des § 8 Z 2 KommStG.

Das LVwG gab der Beschwerde statt und führte aus, die genannte Befreiung komme zur Anwendung; die Kfz-Reparatur-Werkstätte sei als unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO anzusehen.

Rechtliche Beurteilung: Nach § 8 Z 2 KommStG sind ua Körperschaften von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, 39 bis 47 BAO). Arbeitsmarktpolitische Maßn...

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