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SWK 17, 15. Juni 2026, Seite 786

Von einem Tourismusverband betriebener Radweg ist kein Betrieb gewerblicher Art

Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision); siehe auch , und .

Normen: §§ 1 Abs 2 Z 2, 2 Abs 1 KStG.

S. 787 Sachverhalt und Verfahren: Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Tourismusverband) errichtete und betrieb einen Radweg, meldete diesen als Betrieb gewerblicher Art (BgA) beim Finanzamt an und machte Aufwendungen als Betriebsausgaben und Vorsteuern geltend. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die Anerkennung des Radweges als Betrieb gewerblicher Art.

Das BFG wies (nach mehreren Rechtsgängen) die Beschwerde des „Radweges“-BgA im Ergebnis ab und verneinte dessen Eigenschaft als Betrieb gewerblicher Art. Es führte insbesondere aus, dem Radweg seien keine Einnahmen zuzuordnen; die eingenommenen Parkgebühren für die Benützung von in der Nähe des Radweges gelegenen Parkplätzen seien nicht dem Radweg selbst zuzuordnen und ein Entgelt für die Benutzung des Radweges werde nicht entrichtet.

Rechtliche Beurteilung: Entgegen dem Vorbringen in der Revision ist es unrichtig, dass das BFG keine Feststellungen zu den Einnahmen getroffen habe. Das BFG hat die Erlöse aus den Parkplätzen festgestellt, ist allerdings da...

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