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Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung abweichend vom Finanzstrafverfahren
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 27 Abs 2 Z 1 EStG; § 8 Abs 1 und 2 KStG.
Sachverhalt und Verfahren: Dem Gesellschafter (Mitbeteiligten) einer GmbH wurde KESt aufgrund von verdeckten Ausschüttungen (aufgrund von „Schwarzumsätzen“ der GmbH) für mehrere Zeiträume (in den Jahren 2010 und 2011 [bis Juli]) direkt vorgeschrieben. Im Firmenbuch war eine andere Person (AB) als 100%-Gesellschafter der GmbH eingetragen. Aufgrund eines Treuhandvertrags und eines Abtretungsvertrags sah das Finanzamt jedoch den Mitbeteiligten als wirtschaftlichen Eigentümer von 51 % der Anteile an.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, der Mitbeteiligte sei von einem Landesgericht wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit b FinStrG hinsichtlich der Jahre 2010 bis 2016 verurteilt worden (KESt-Verkürzung als faktischer Geschäftsführer der GmbH im Zusammenwirken mit AB als eingetragener Geschäftsführer).
Im Strafurteil seien die zugeflossenen verdeckten Ausschüttungen in den jeweiligen Zeiträumen explizit angeführt und den im Firmenbuch eingetragenen Beteiligungsverhältnissen entsprechend an AB zuS. 785 gerechnet worden. Die im Spruch des Urteils vorgenommene Zuordnung der verdeckten...