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SWK 17, 15. Juni 2026, Seite 775

Unterschriftserfordernis im Abgabenverfahren

Die Entscheidung des

Julia Holzmann und Sandra Tauß-Grill

Unter Parteienvertretern ist es seit jeher üblich, an Behörden oder Gerichte gerichtete Schriftsätze mit unleserlichen Unterschriften, verkürzten Namenszügen oder sogar paraphenartigen Schriftzügen zu unterfertigen. Auch Behördenvertreter unterzeichnen Eingaben in Verfahren, in denen sie als Parteien auftreten, häufig mit verkürzten Schriftzügen. Diese Praxis hat sich im geschäftlichen Verkehr und im Verkehr mit Behörden und Gerichten über Jahrzehnte etabliert, ohne dass ihre Vereinbarkeit mit dem (in der BAO nicht ausdrücklich geregelten) Unterschriftserfordernis bisher ernsthaft in Frage gestellt worden wäre.

Diese Praxis stößt jedoch an ihre Grenzen, wenn Finanzbehörden oder Finanzgerichte (plötzlich) formale Anforderungen an Unterschriften stellen, die ursprünglich für behördliche Erledigungen entwickelt wurden. Das Erkenntnis des , verdeutlicht diese Problematik exemplarisch. Losgelöst von der inhaltlich zu begrüßenden Entscheidung des Gerichtshofs blieb allerdings die Frage ungeklärt, ob die strenge Judikatur des VwGH zu Unterschriften auf Bescheiden auch auf Eingaben von Parteienvertretern und unvertretenen Abgabepflichtigen übertragbar ist. Diese...

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