Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unterschriftserfordernis im Abgabenverfahren
Die Entscheidung des
Unter Parteienvertretern ist es seit jeher üblich, an Behörden oder Gerichte gerichtete Schriftsätze mit unleserlichen Unterschriften, verkürzten Namenszügen oder sogar paraphenartigen Schriftzügen zu unterfertigen. Auch Behördenvertreter unterzeichnen Eingaben in Verfahren, in denen sie als Parteien auftreten, häufig mit verkürzten Schriftzügen. Diese Praxis hat sich im geschäftlichen Verkehr und im Verkehr mit Behörden und Gerichten über Jahrzehnte etabliert, ohne dass ihre Vereinbarkeit mit dem (in der BAO nicht ausdrücklich geregelten) Unterschriftserfordernis bisher ernsthaft in Frage gestellt worden wäre.
Diese Praxis stößt jedoch an ihre Grenzen, wenn Finanzbehörden oder Finanzgerichte (plötzlich) formale Anforderungen an Unterschriften stellen, die ursprünglich für behördliche Erledigungen entwickelt wurden. Das Erkenntnis des , verdeutlicht diese Problematik exemplarisch. Losgelöst von der inhaltlich zu begrüßenden Entscheidung des Gerichtshofs blieb allerdings die Frage ungeklärt, ob die strenge Judikatur des VwGH zu Unterschriften auf Bescheiden auch auf Eingaben von Parteienvertretern und unvertretenen Abgabepflichtigen übertragbar ist. Diese...