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Transparentes Kreditbearbeitungsentgelt im Individualverfahren
ÖBA 2026/3206 (OGH)
§§ 879, 988 ABGB; § 6 KSchG; § 7 VKrG; §§ 9, 14 HIKrG.
https://doi.org/10.47782/oeba202606044901
Eine „Liegenschaftsbesichtigungsgebühr“ und eine „Treuhänderabwicklungsgebühr“ sind klar abgrenzbar von einer Bearbeitungsgebühr, sodass keine intransparenten Überschneidungen vorliegen. Soweit aus 2 Ob 52/25y, 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f eine andere Beurteilung abgeleitet werden kann, werden diese Entscheidungen abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die Kl sind Verbraucher, bei der Bekl handelt es sich um eine Bank. Im August 2017 nahmen die Kl bei der Bekl einen Kredit über € 426.000 auf, wobei sie eine Bearbeitungsgebühr von € 9.450 zahlten. Der schriftliche Kreditvertrag enthält ua folgende Vereinbarung:
Verwendungszweck: Ankauf eines Reihenhauses [...]
Effektiver Jahreszins: 2,8268% pa
Gesamtkreditbetrag (Auszahlungsbetrag): € 411.462
Zu zahlender Gesamtbetrag: € 592.772 [...]
Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit:
Einmalige Bearbeitungsgebühr iHv € 9.450. Im Falle einer vorzeitigen (Teil-)Rückzahlung wird diese nicht anteilig rückerstattet.
Einmalkosten iHv € 5.088.
Im Zusammenhang mit dieser Kreditgewährung können Notariatskosten anfallen. [...]
Sicherhei...