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Klauselprozess: Verzugszinsen, Mahnspesen, Kreditentgelte, Gegenveröffentlichung
ÖBA 2026/3199 (OGH)
§§ 879, 1000, 1333 ABGB; § 6 KSchG; §§ 6, 9, 10, 11, 14 VKrG.
https://doi.org/10.47782/oeba202605036701
Unzulässig ist eine Verzugszinsenklausel, die ohne sachliche Rechtfertigung Verzugszinsen jenseits der gesetzlichen Höhe vorsieht.
Unzulässig sind vertragliche Mahnspesen für wiederholte Mahnungen ohne sachliche Rechtfertigung.
Nicht grob kostenüberschreitend ist ein Kreditbearbeitungsentgelt in Höhe von € 999,95 bei einem durchschnittlichenS. 368 Aufwand von 20 bis 23 Stunden.
Ein Gegenveröffentlichungsbegehren ist schon dann berechtigt, wenn die als zulässig beurteilte Klausel ein aktuell medial sehr präsentes Thema zum Gegenstand hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die Kl ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband.
[2] Die Bekl betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. [...]
II. Zur Revision der Bekl:
1. Klauseln 1 und 5
1.1 „Verzugszinsen 6,125% p.a.“ und „Verzugszinsen bei Verbraucherkrediten vereinbarter Zinssatz + 5,000% p.a.“ [...]
[19] 1.3.1. Es trifft zu, dass unter Hinweis auf die Jud, dass der Verzugsschaden nach § 1333 ABGB schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren ist (RS0109502), in der...