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Abhilfeklage zu Kreditbearbeitungsentgelten a limine zurückgewiesen
ÖBA 2026/3198 (OGH)
§§ 11, 230, 624, 625, 626 ZPO; §§ 2, 5 QEQ.
https://doi.org/10.47782/oeba202605036401
Das Vorliegen von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ ist eine besondere Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe. Folglich sind die den klagegegenständlichen Rechtsverhältnissen zugrunde liegenden, gemeinsamen Sachverhaltselemente schon in der Klage darzulegen. Das Gericht hat in limine von Amts wegen anhand der Klageangaben zu prüfen, ob diese Prozessvoraussetzung gegeben ist. Während die Unvollständigkeit des Vortrags zu den allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen zur Zurückweisung der Klage führt, bleibt die Prüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens selbst der Sachentscheidung (nach kontradiktorischem Verfahren) vorbehalten. Diesbezüglich ist eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen.
§ 624 Abs 5 ZPO normiert eine Einschränkung des im Allgemeinen strikten Substantiierungsgebots. Die Bestimmung befasst sich allerdings nur mit der Substantiierung der eingeklagten Ansprüche, nicht mit dem schlüssigen (im Sinn von vollständigen) Vortrag zu den Prozessvoraussetzungen.
Eine Verbandsklage auf Abhilfe steht nur für gleichartige Sachverhalte offen, nicht für gleichartige Rechtsfragen...