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§ 283 UGB ist verfassungs- und unionsrechtskonform
Fortschreibung der Rspr:
1. Im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB muss keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
S. 121 2. Im Zwangsstrafenverfahren gem § 283 UGB besteht kein Verbot der reformatio in peius.
3. Können aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen und die Strafe danach zu bemessen.
4. Es bestehen keine Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität des § 283 UGB.
5. Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafverfügungen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume.
6. Die Verhängung von Strafen sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar.
(OLG Innsbruck 3 R 57/24t)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers zurück.
Aus der Begründung des OGH:
[1] 1. Der OGH führte jüngst in einer dieselbe GmbH betreffenden Entscheidung aus (6 Ob 173/24w, Rn 1 f; vgl ebenfalls zur selben Gesellschaft 6 Ob 29/23t, Rn 3):
„1. Der VfGH hat im Erkenntnis vom...