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Österreichischer Rechtsanwalt als liechtensteinischer Notar im österreichischen Firmenbuchverfahren
§§ 7 und 79 NO
§ 56 GOG
Art 36 EWR-Abkommen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, BGBl 1956/213 idF BGBl 1968/99
Art 31 und 32 WVK
Liechtensteinisches NotarG
1. Nach den Voraussetzungen für eine Eintragung in die liechtensteinische Notariatsliste können auch in Österreich eingetragene Rechtsanwälte als Notare in Liechtenstein tätig sein.
2. Die Berufstrennung zwischen Notaren und Rechtsanwälten in Österreich (§ 7 Abs 1 NO; § 20 lit b RAO) steht der Anerkennung der in Liechtenstein vorgenommenen Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift auf Privaturkunden im Firmenbuchverfahren durch einen liechtensteinischen Notar, der als Rechtsanwalt in Österreich eingetragen ist, nicht entgegen.
3. Der mit der berufsrechtlichen Stellung der Notare verbundene Schutz des österreichischen Rechtsstaates bzw Rechtsdienstleistungssektors wird über die Anerkennung bzw die Versagung der Anerkennung der im Ausland errichteten ausländischen (Anwalts-)Notarprodukte in Österreich, somit durch völkerrechtliche Verträge oder die Prüfung der Gleichwertigkeit von Urkundsperson und Beglaubigungsvorgang, gewahrt.