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GesAusG: Gleichbehandlung aller ausgeschlossenen Aktionäre?
§§ 1, 2, 3 und 7 GesAusG
1. Eine fixe Untergrenze in Höhe von in realen Transaktionen im zeitlichen Nahebereich des Gesellschafterausschlusses getätigten Erwerben des Hauptgesellschafters ist nur für den Gesellschafterbeschluss nach § 7 GesAusG ausdrücklich angeordnet.
2. Eine derartige Anknüpfung sieht das GesAusG für den Gesellschafterausschluss nach §§ 1 ff GesAusG nicht vor. Deshalb können die Wertungen, die § 7 Abs 3 GesAusG als speziellerer Norm zugrunde liegen, nicht schlechthin auf den Gesellschafterausschluss nach §§ 1 ff GesAusG übertragen werden.
3. Die Vereinbarung eines Geldbetrags für die Bereinigung eines oder mehrerer für den Hauptgesellschafter unerwünschter Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrags verfolgt offenkundig einen wirtschaftlichen Zweck, der sich von der Entschädigung eines ausgeschlossenen Gesellschafters für den Verlust seines Geschäftsanteils unterscheidet.
4. Eine Gleichbehandlung aller vom Gesellschafterausschluss betroffenen Aktionäre mit einer Minderheitsaktionärin, die eine Beschlussanfechtungsklage erhoben hat und weitere Verfahren gegen die Hauptaktionärin führt, ist daher im Hinblick auf jene Leistungen, die die Haup...