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Zur Rechtskrafterstreckung bei Personengesellschaften
§ 198 Abs 1 und § 201 Abs 1 AktG
1. Bei Personengesellschaften müssen Feststellungsklagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter auf Kläger- oder Beklagtenseite erfassen. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei.
2. Das Modell der Beschlussanfechtungsklage im GmbH-Recht und im Aktienrecht mit gesetzlicher Rechtskrafterstreckung (§ 42 Abs 6 GmbHG; § 198 Abs 1 und § 201 Abs 1 AktG) kommt im Recht der Personengesellschaften nicht zum Tragen.
3. Feststellungsklagen über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer KG müssen auch dann sämtliche Gesellschafter auf Kläger- oder Beklagtenseite erfassen, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass nur die Gesellschaft geklagt werden kann.
(OLG Innsbruck 2 R 165/23s; LG Innsbruck 18 Cg 8/23k)
[1] Die Kläger sind Kommanditisten der im Firmenbuch ... eingetragenen beklagten GmbH & Co KG mit dem Sitz in Kitzbühel. Einzige persönlich S. 106 haftende Gesellschafterin der Beklagten ist die Nebenintervenientin. Neben den Klägern sind noch 37 weitere Kommanditisten im Firmenbuch eingetragen; diese sind bisher nicht am Verfahren...