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GesRZ 2, April 2026, Seite 105

Zur Rechtskrafterstreckung bei Personengesellschaften

§ 42 Abs 6 GmbHG

§ 198 Abs 1 und § 201 Abs 1 AktG

§ 228 ZPO

1. Bei Personengesellschaften müssen Feststellungsklagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter auf Kläger- oder Beklagtenseite erfassen. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei.

2. Das Modell der Beschlussanfechtungsklage im GmbH-Recht und im Aktienrecht mit gesetzlicher Rechtskrafterstreckung (§ 42 Abs 6 GmbHG; § 198 Abs 1 und § 201 Abs 1 AktG) kommt im Recht der Personengesellschaften nicht zum Tragen.

3. Feststellungsklagen über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer KG müssen auch dann sämtliche Gesellschafter auf Kläger- oder Beklagtenseite erfassen, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass nur die Gesellschaft geklagt werden kann.

(OLG Innsbruck 2 R 165/23s; LG Innsbruck 18 Cg 8/23k)

[1] Die Kläger sind Kommanditisten der im Firmenbuch ... eingetragenen beklagten GmbH & Co KG mit dem Sitz in Kitzbühel. Einzige persönlich S. 106 haftende Gesellschafterin der Beklagten ist die Nebenintervenientin. Neben den Klägern sind noch 37 weitere Kommanditisten im Firmenbuch eingetragen; diese sind bisher nicht am Verfahren...

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