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GesRZ 2, April 2026, Seite 101

Keine Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft ohne vorherige Auflösung

§§ 30, 105, 107, 145, 157, 158 und 161 UGB

§ 40 FBG

1. Anders als im HGB ist das Vorhandensein eines der KG zuzuordnenden Gesellschaftsvermögens seit Inkrafttreten des UGB nicht mehr zwingend, weil die Gesellschaft auch rein ideelle Zwecke verfolgen kann.

2. Bei der stillen Abwicklung wird das Unternehmen vor Auflösung der Gesellschaft abgewickelt.

3. Liquidierungsmaßnahmen der Gesellschafter während aufrechten Bestands der Gesellschaft führen aber nicht automatisch zu deren Auflösung.

4. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs iSv § 30 Abs 2 UGB führt keinesfalls zur Beendigung einer eingetragenen Personengesellschaft. Bei Vermögenslosigkeit kann eine eingetragene Personengesellschaft nur erlöschen, wenn sie zuvor aufgelöst wurde. Das amtswegige Löschen der „Firma“ einer Personengesellschaft gem § 30 Abs 2 UGB scheidet daher aus, ebenso wie eine analoge Anwendung des § 40 FBG.

(HG Wien 60 R 51/25t; BGHS Wien 15 C 207/22h)

[1] Die Klägerin und der Beklagte gründeten im Jahr 2004 die im Firmenbuch eingetragene B. GmbH & Co KEG (in der Folge: Gesellschaft). Die klagende GmbH ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Gesellschaft, der Beklagte ist Kommanditist mit einer Haftsumme von 1.000 €.

[2] Mit Firmenbuchant...

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