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Der aktuelle Fall aus der Praxis
BFG: Hauptwohnsitzbefreiung umfasst nur positive Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen
Das BFG erkannte in seiner Entscheidung vom , RV/6100029/2018, dass nach dem Telos nur positive Einkünfte von der Hauptwohnsitzbefreiung iSd § 30 Abs 2 Z 1 EStG umfasst sein würden. In der Folge könnten solche negativen Einkünfte mit steuerpflichtigen, positiven Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen ausgeglichen werden. Gewiss liegt dem BFG-Erkenntnis ein Einzelfall zugrunde, der etwaige Nachteile am Gesetzeswortlaut zulasten des Steuerpflichtigen aufzeigt. Es bleibt die Entscheidung des VwGH abzuwarten.
1. Überblick
Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer
ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre oder
innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre
durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (Hauptwohnsitzbefreiung iSd § 30 Abs 2 Z 1 EStG).
Der Wortlaut der Bestimmung umfasst „Einkünfte“ aus privaten Grundstücksveräußerungen. Somit werden nach dem (strengen) Wortlaut positive Einkünfte und - wie im Beschwerdefall - auch negative Einkünfte befreit.
2. Sachverhalt und Verfahren
Im Jahr 2006