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Heizungstausch im schlichten Miteigentum
immo aktuell 2026/2
Der Austausch der veralteten, reparaturanfälligen, wartungsintensiven sowie unökologischen und zudem zufolge öffentlich-rechtlicher Vorgaben ohnedies umgehend mit einem erheblichen Kostenaufwand zu sanierenden Ölheizanlage gegen eine Pelletsheizung ist eine Verwaltungsmaßnahme und keine Verfügung iSd § 828 ABGB, weshalb die fehlende Zustimmung eines Teilhabers durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann.
Sachverhalt: [1] Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft.
[2] Gegenstand des Revisionsrekurses ist (nur) der Antrag des Antragstellers, die Zustimmung der Antragsgegnerin zum Austausch der bestehenden Ölheizanlage gegen eine Pelletsheizung zu ersetzen.
[3] Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.
[4] Die geplante Erneuerung der Heizungsanlage für die Liegenschaft sei eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, bei der die fehlende Zustimmung eines Teilhabers durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB ersetzt werden könne. Die Lebensdauer einzelner Teile der bestehenden Ölheizung sei um nahezu 30 Jahre überschritten, weshalb in den nächsten Jahren eine erhöhte Reparatura...