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iFamZ 1, Februar 2026, Seite 46

Die „mehrstufige“ Wertverfolgung im Aufteilungsrecht - oder: Rechnen für Fortgeschrittene

iFamZ 2026/31

Thomas Schoditsch

§ 82 EheG

1. Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, von Todes wegen erworben wurden oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, unterliegen nicht der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG).

2. Wird ein § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegendes Vermögensgut zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens verwendet, geht zwar die besondere aufteilungsrechtliche Qualität verloren. Allerdings ist dessen Wert zugunsten des „Einbringenden“ wertverfolgend zu berücksichtigen.

3. Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Werte fort, die nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen wären, sind diese allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen. Dazu sind sie rechnerisch vor der Aufteilung des Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten vorweg zuzuweisen.

4. Zur wertverfolgenden Berücksichtigung des eingebrachten, geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten ist zunächst der Wert dieses Vermögens zum (Verkehrs-)Wert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis zu setzen: Daraus ist die „Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbquote“ zu ermitteln.

5. Der Teil des späteren Sachwerts, der dieser Quote entspricht, ist von diesem abzuziehen und dem einbringende...

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