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Haftung des Geschäftsführers für Insolvenzverschleppung
ÖBA 2026/3180 (OGH)
§§ 1295, 1311 ABGB; § 69 IO; § 266 ZPO.
https://doi.org/10.47782/oeba202602015101
Die Bestimmung des § 69 IO ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten aller Gläubiger, die durch die verspätete Insolvenzeröffnung geschädigt werden.
Die Beurteilung der Zahlungs(-un-)fähigkeit ist zwar eine Rechtsfrage, sie kann aber (dennoch) zugestanden werden.
Zugestandene Tatsachen sind auch noch in dritter Instanz ohne Weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl begehrt Zahlung von Schadenersatz dafür, dass sie wegen der unterlassenen rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags durch den Bekl im Konkurs ihrer Darlehensnehmerin (einer GmbH & Co KG; im Weiteren kurz die KG) einen nahezu gänzlichen Forderungsausfall erlitten habe. Der Bekl, der seit 2012 alleiniger Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft gewesen sei, habe gegen seine Pflicht nach § 69 IO verstoßen. Hätte er als Geschäftsführer der Darlehensnehmerin schon wesentlich früher und nicht erst im Jahr 2020 einen Insolvenzantrag gestellt, hätte die Kl aus ihrem Darlehen keinen Ausfall erlitten.
[2] Im ersten Rechtsgang sah das BerG das Vorbringen der Kl (die nach eigenem Vorbringen eine Altgläubigerin se...