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ÖBA 2, Februar 2026, Seite 145

Garantieabruf: E-Mail statt Telefax?

Peter Bydlinski

ÖBA 2026/3178 (OGH)

§ 880a ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202602014501

Die rechtzeitige Inanspruchnahme einer Garantie per E-Mail nach Rücksprache bei der Garantin mit darauffolgender Übermittlung des Schreibens im Original ist zu bejahen, wenn der vorgesehene Abruf mittels Fax am Defekt des Geräts bei der Garantenvertreterin scheiterte.

Aus der Begründung:

[1] 1. Die Kl zeigt mit ihrer ao Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[2] 1.1. Nach stRsp hat der Garant vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen zu verlangen („formelle Garantiestrenge“; RS0016983; RS0016946; RS0016999). Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt, wenn - wie hier - die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten abhängt (RS0121551).

[3] 1.2. Allerdings ist auch anerkannt, dass bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen der Zweck der Vereinbarung zu ermitteln ist. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist. Das Recht auf „präzise, ja nachgerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzun...

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