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Anfechtung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots wegen Benachteiligungsabsicht
ÖBA 2026/3183 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202602015601
Benachteiligungsabsicht ist anzunehmen, wenn der Schuldner mit bedingtem Vorsatz die Benachteiligung seiner - uU auch erst künftigen - Gläubiger ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht sein einziger Beweggrund für das Rechtsgeschäft gewesen sein.
Aus der Begründung:
[1] Benachteiligungsabsicht iSd § 28 IO ist schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner in Form des bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht der einzige Beweggrund gewesen sein (RS0064166 [T9]). Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber künftigen Forderungen gegeben sein (RS0050623; iglS RS0050608 [T2, T4, T7]; 17 Ob 17/24k [Rz 19]; Bollenberger/Spitzer in KLS2 [2023] § 28 Rz 6 ua). Warum diese hA hier nicht einschlägig sein sollte, wird in der ao Revision nicht dargetan:
[2] Nach den - nicht revisiblen (RS0042903 [T5]; 17 Ob 17/24k [Rz 7]) - Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen räumte die Schuldnerin ihrem Ehegatten, dem nunmehrigen Bekl, ein Belastungs- und Ve...