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Kein „Bossing“ durch anwaltliches Vorbringen im Prozess
1. Beim „Bossing“ handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen Vorgesetztem und Untergebenem, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird. Die Pflicht, „Mobbing“ und „Bossing“ zu unterlassen bzw zu unterbinden, ist Ausfluss dieser Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; diese umfasst den Schutz der materiellen und immateriellen Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses.
2. Nach § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten; er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, die seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Während herabwürdigende Äußerungen eines Rechtsanwalts etwa im Rahmen einer Pressekonferenz regelmäßig nicht nach § 9 RAO ge...