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ASoK 2, Februar 2026, Seite 84

Kündigungsschutz nach § 8 Behinderteneinstellungsgesetz

Zu Kenntnis und Kennen-Müssen des Dienstgebers von der Begünstigteneigenschaft eines Dienstnehmers

Florian Striessnig

Spricht ein Dienstgeber gegenüber einem als begünstigten Behinderten eingestuften Dienstnehmer eine Kündigung aus, bedarf es nach § 8 BEinstG neben dem Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe einer Zustimmung des Behindertenausschusses. Nicht immer ist dem Dienstgeber jedoch bekannt, dass einem Dienstnehmer überhaupt eine Begünstigteneigenschaft zukommt. Andererseits lässt sich selbst bei Unkenntnis des Dienstgebers mitunter eine solche Begünstigteneigenschaft aufgrund von Einschränkungen oder Erkrankungen des Dienstnehmers zumindest erahnen. Dadurch können die Kenntnis und ein mögliches Kennen-Müssen des Dienstgebers von der Begünstigteneigenschaft eines Dienstnehmers vor allem dann bedeutsam werden, wenn eine nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden soll.

1. Kündigungsschutz nach § 8 BEinstG

Das BEinstG sieht für begünstigte Behinderte einen besonderen Schutz vor Kündigungen im Dienstverhältnis vor. Mit diesem Kündigungsschutz wird einem begünstigten Behinderten nach dem Gesetzeszweck geholfen, seinen Arbeitsplatz zu halten und Nachteile auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen. Dieser in § 8 BEinstG geregelte Kündigungsschutz verläuft gewissermaßen doppelgleis...

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