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VO Rom I: Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsorts und anwendbares Recht
1. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art 3 und 6 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen sind, dass in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, nachdem er seine Arbeit eine gewisse Zeit lang an einem bestimmten Ort verrichtet hat, dazu angehalten wird, seine Tätigkeit an einem anderen Ort auszuüben, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort dieses Arbeitnehmers werden soll, eben dieser Ort zu berücksichtigen ist, um das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, zu bestimmen.
2. In Art 6 Abs 2 des Übereinkommens werden für den Arbeitsvertrag die Anknüpfungskriterien festgelegt, auf deren Grundlage die lex contractus mangels Rechtswahl zu bestimmen ist. Aus dem Verweis in Art 6 Abs 1 des Übereinkommens auf dessen Art 6 Abs 2 ergibt sich allerdings, dass die dort genannten Kriterien auch dann maßgeblich sind, wenn die Parteien hinsichtlich des auf den Vertrag anwendbaren Rechts eine Wahl getroffen haben. Diese Kriterien ermöglichen es somit auch bei dieser Fallgestaltung, das anwendbare Recht zu bestimmen, um dem Arbeitnehmer gemäß Art 6 Abs 1 des Übereinkommens den Schutz durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts zu gewähren, das aufgrund dies...