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ASoK 2, Februar 2026, Seite 78

Die Teilpension seit 1. 1. 2026

Eine Symbiose aus Pensionsbezug und Teilzeitbeschäftigung

Josef Kadlec

Mit dem Teilpensionsgesetz - APG wurde eine neue Form der (vorzeitigen) Alterspension ab dem Jahr 2026 geschaffen. Die sogenannte Teilpension ermöglicht es, bei reduzierter Normalarbeitszeit einen Teil der Pension neben einer Teilzeitbeschäftigung zu beziehen. Die Höhe der Teilpension leitet sich direkt aus der Reduktion der vereinbarten Normalarbeitszeit innerhalb der Bandbreite von mind 25 % bis max 75 % ab. Der fortgeführte Teil des Pensionskontos wird während des Pensionsbezugs aufgrund der Teilzeitbeschäftigung mit weiteren Teilgutschriften befüllt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die neue Pensionsart.

1. Anspruchsvoraussetzungen

Durch die Einführung der Teilpension (§ 4a APG), die nicht nur von ihrer Intention, sondern auch vom Gesetzeswortlaut her Anlehnung an die Gleitpension nimmt, wird (neuerlich) vom Grundsatz abgegangen, wonach bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem Regelpensionsalter die unselbständige Erwerbstätigkeit ab dem Stichtag aufgegeben werden muss. Es kann allerdings nicht die gesamte Pensionsleistung („Vollpension“) nebenher bezogen werden.

Konkret kann jede (vorzeitige) Alterspension als Teilpension beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen für die jeweili...

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