Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vollmacht im Arbeitsverhältnis
Voraussetzungen, Anscheinsvollmacht und Sanktionen bei Missbrauch
Oftmals müssen Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber Rechtsgeschäfte abschließen oder Rechtshandlungen in dessen Namen vornehmen. Dafür werden den Arbeitnehmern Aufträge bzw Ermächtigungen erteilt und Vollmachten eingeräumt. Dieser Beitrag behandelt drei Problemfelder des Stellvertretungsrechts im Arbeitsalltag bezogen auf deren arbeitsrechtliche Besonderheiten.
1. Grundlegendes
Das Stellvertretungsrecht (§§ 1002 ff ABGB) kommt auch im Arbeitsverhältnis zur Anwendung. Das ergibt sich aus § 1151 Abs 2 ABGB zum Dienstvertrag: „Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden“. Da in §§ 1002 ff ABGB aber zwei verschiedene Rechtsinstitute („Auftrag“ und „Vollmacht“) gemischt dargestellt werden, können im betrieblichen Alltag Auslegungsschwierigkeiten auftreten.
Die praktische Relevanz ist erheblich: Es geht um alle Fälle, in denen Arbeitnehmer im Namen des Arbeitgebers eigene Willenserklärungen abgeben („aktive Stellvertretung“). Dies umfasst neben dem Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten auch innerbeS. 71 triebliche Handlungen, wie etwa die Erteilung von Weisungen durch Arbeitnehmer in Vorgesetztenfunktion oder die Begründung und Beendigung v...