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ASoK 2, Februar 2026, Seite 65

Untreue und beharrliche Dienstpflichtverletzung bei Betriebsratsmitgliedern

Anmerkungen zu OLG Wien 27. 11. 2024, 8 Ra 87/24h

Judith Morgenstern

Auch Betriebsratsmitglieder müssen sich an unternehmensinterne Richtlinien halten, wenn sie keine Entlassung oder Kündigung riskieren wollen. Dies bestätigte jüngst das OLG Wien mit Urteil vom , 8 Ra 87/24h.

1. Sachverhalt

Das beklagte Betriebsratsmitglied stand seit in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zum klagenden Arbeitgeber. Seit war der Beklagte Mitglied des Betriebsrats. Seit befand sich das beklagte Betriebsratsmitglied überdies (geplant bis ) in Elternteilzeit. Am wurde das beklagte Betriebsratsmitglied bis auf Widerruf und unter Fortzahlung des Entgelts vom Dienst freigestellt. Am erhob der Arbeitgeber Klage auf Zustimmung zur Entlassung wegen Untreue im Dienst gemäß § 122 Abs 1 Z 3 Fall 1 ArbVG, in eventu Zustimmung zur Kündigung wegen beharrlicher Pflichtverletzung gemäß § 121 Z 3 ArbVG.

Das beklagte Betriebsratsmitglied hatte die Hauptverantwortung für eine von mehreren Handkassen beim Arbeitgeber inne und musste monatlich einer Arbeitnehmerin der Finanzabteilung den Kassaabschluss vorlegen. Das beklagte Betriebsratsmitglied teilte sich die Verantwortung für die Handkassa gemeinsam mit einem zweiten Arbeitnehmer, da der Beklagte aufgrund seiner Elternteilzeit nicht ganztägig im Betrieb...

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