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ASoK 1, Jänner 2026, Seite 47

Psychosoziale Betreuung ist keine Pflege iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV

1. Nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV [idF BGBl II 2013/201] gelten alle Tätigkeiten, die zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflege S. 48 bedarf, wie zB in der Hospiz- oder Palliativmedizin, geleistet werden, als besonders belastende Berufstätigkeiten.

2. Der OGH betont in stRsp, dass für die Qualifikation als Schwerarbeit nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV nicht die physische, sondern die psychische Belastung, die sich aus dem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf schwerstkranker Patienten ergibt, maßgeblich ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV aber nicht die Absicht, jede Art von schwerer Arbeit schlechthin, mag sie auch psychisch belastend sein, sondern nur bestimmte Formen von besonders belastender Arbeit zu berücksichtigen. Der Grund dafür ist, dass auch in...

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