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RAO Artikel VI Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1985, zu §§ 7, 7a und 8 Abs. 2, RGBl. Nr. 96/1868), BGBl. Nr. 556/1985, gültig ab 01.01.1986
X. Abschnitt

Artikel VI Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1985, zu §§ 7, 7a und 8 Abs. 2, RGBl. Nr. 96/1868)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensregelung)

(Anm.: Abs. 2 Außerkrafttretensregelung)

(3) Für Rechtsanwaltsanwärter, die vor dem in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen waren, es in diesem Zeitpunkt sind oder die praktische Verwendung bei Gericht begonnen haben und bis spätestens in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind, gelten, sofern sie bis spätestens die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, hinsichtlich der Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung die bisherigen Bestimmungen.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die am die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, können auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.

(5) Am bestehende Eintragungen in die Verteidigerliste bleiben aufrecht.

(6) Gleiches gilt für in diesem Zeitpunkt bestehende Rechte zur Führung einer öffentlichen Agentie nach den Hofkanzleidekreten vom 16. April 1833, PGS Bd. 61, Nr. 59, und vom 5. Februar 1847, PGS Bd. 75, Nr. 14.

(7) Bestehende Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von freien Gewerben fallen, bleiben durch § 8 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Art. II Z 4 dieses Bundesgesetzes unberührt.

(Anm.: Abs. 8 ÜR zum Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895)

(9) Die im Art. I § 28 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können auch nach Art. I dieses Bundesgesetzes erforderliche organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnung und die Maßnahmen können jedoch frühestens mit in Kraft beziehungsweise in Wirksamkeit gesetzt werden.

(Anm.: Abs. 10 Vollziehungsregelung)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAG-18874