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RAO Artikel XVI. (Anm.: aus BGBl. Nr. 346/1933, zu § 7, RGBl. Nr. 96/1868), BGBl. Nr. 346/1933, gültig ab 10.08.1933
X. Abschnitt

Artikel XVI. (Anm.: aus BGBl. Nr. 346/1933, zu § 7, RGBl. Nr. 96/1868)

(1) Jeder Rechtsanwalt, der vor dem in die Rechtsanwaltsliste eingetragen wurde, hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß er österreichischer Bundesbürger ist.

(2) Rechtsanwälte, die diesen Nachweis binnen der vorgeschriebenen Frist nicht erbracht haben, sind vom Ausschuß aufzufordern, den Nachweis binnen 14 Tagen nachträglich zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltsliste zu löschen.

(3) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen verlängern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAG-18874