RAO § 13., StGBl. Nr. 95/1919, gültig ab 13.02.1919
II.
Abschnitt. Rechte
und Pflichten der Rechtsanwälte.§ 13.
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
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