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RAO § 13., StGBl. Nr. 95/1919, gültig ab 13.02.1919
II. Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

§ 13.

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAG-18874