(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 49 Abs. 1, RGBl. Nr. 96/1868)
Die Rechtsanwaltskammern haben die im § 49 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Satzungen ihrer Versorgungseinrichtungen erstmals innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit vom zu beschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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GAAAG-18874