RAO § 54., BGBl. Nr. 570/1973, gültig ab 01.12.1973
VII.
ABSCHNITT Pauschalvergütung§ 54.
Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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GAAAG-18874