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RAO § 49d., BGBl. I Nr. 63/2026, gültig ab 01.08.2026
VII. ABSCHNITT Pauschalvergütung

§ 49d.

(1) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihre Einrichtungen haben die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Versorgungseinrichtung regelt ihre Angelegenheiten insbesondere durch Statut, Satzung sowie Leistungs- und Umlagenordnung.

(2) Das Statut, die Satzung sowie die Leistungs- und Umlagenordnung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft werden von deren Hauptversammlung beschlossen und sind auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAG-18874