Bürgschaft und Haftung
1. Aufl. 2025
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S. 51IV. Zwischenergebnis: Akzessorietät als flexibel einsetzbares Mittel zur Zweckerreichung
A. Akzessorietät als flexibel einsetzbares Mittel
Historische Untersuchungen zur Akzessorietät legen nahe, dass sich in der Zeit des Römischen Rechts und auch während der langen Epoche des Mittelalters kein Bewusstsein für einen akzessorischen Grundsatz nach modernem Verständnis herausbilden konnte. Die Idee der Akzessorietät verstanden als Dogma bzw strenger Rechtssatz ist wohl erst im 19. Jhd entstanden. Dass dieser Grundsatz gerade dann seine Blüte erlebte, ist möglicherweise auf die Vorherrschaft des begriffsjuristischen Denkens jener Zeitepoche zurückzuführen.
Seitdem die Begriffsjurisprudenz überwunden ist, machen sich stark gegenläufige Tendenzen bemerkbar. Offenbar bereitet ein Zurückgreifen auf Akzessorietät - verstanden als ausnahmslose Abhängigkeitsregel - Probleme beim Lösen bestimmter Interessenskonflikte. Die Idee der Akzessorietät als flexibel einsetzbares Mittel findet vor allem in der jüngeren Lehre zurecht immer mehr Anhänger: Mit diesem Verständnis können die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden und differenzierende, sachgerechte Ergebnisse sind erzielbar.
Doch welc...