Bürgschaft und Haftung
1. Aufl. 2025
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S. XXIVorwort
Das Kreditsicherungsrecht ist aus der täglichen Praxis des Bankengeschäfts nicht wegzudenken: Gewährt die Bank einem Kunden einen Kredit, wird sie dies idR nur unter der Bedingung tun, für die Rückzahlung des Kredits (inklusive Zinsen) eine Sicherheit zu erhalten. Schließlich will der Kreditgeber vor einem Zahlungsausfall des Schuldners bewahrt werden und die vereinbarte Gegenleistung in voller Höhe erhalten. Fällt der Schuldner in Insolvenz, könnte die Bank Leistung nur in Höhe der Quote fordern; die Zahlung des aushaftenden Betrags kann mithilfe des Sicherungsrechts verwirklicht werden.
Traditionsgemäß werden Sicherungsrechte in akzessorische und nicht-akzessorische unterteilt. Sicherungsrechte der ersten Gruppe zeichnen sich durch Abhängigkeit von der zu sichernden Forderung aus; und zwar vom Zeitpunkt des Entstehens bis zum Erlöschen der gesicherten Kreditverbindlichkeit; bei nicht-akzessorischen Sicherungsrechten trifft dies gar nicht oder bloß punktuell zu.
Doch was konkret bewirkt diese akzessorische Bindung des Sicherungsrechts an die Forderung? Die (streng) akzessorische Bürgschaft wird einhellig zu den akzessorischen Sicherungsrechten gezählt. Und doch ist die Abhäng...