Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IRZ 12, Dezember 2016, Seite 521

Neuer Prüfungsbericht: Vom Formeltestat zum Individualvermerk – Erste Erfahrungen aus der Schweiz

Joanne Burgener, Thomas Grönert und Kai Mauden

„Mehr Klarheit!“, so der Appell an die Wirtschaftsakteure nach der letzten Finanzkrise. Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat sich diesen Aufruf zu Herzen genommen und seine Prüfungsvorgaben überarbeitet. Mit einem „neuen“ Prüfungsbericht gelangen nun Detailinformationen zu unternehmensspezifischen Schlüsselprüfgebieten auf den Radar von Investoren und Öffentlichkeit. Aus der Umsetzung erster Pilotberichte ist zweierlei deutlich geworden: Transparenz und Vertrauen sind zwei Seiten der gleichen Medaille. Aber: Der Abschied vom Formeltestat ist eine Aufgabe, die von den Akteuren Voraussicht und Kommunikationsgeschick verlangt.

Im Nachgang zur Finanzkrise im Jahr 2008 wurde die bisherige Kontrollverantwortung von Aufsichtsgremien, gesetzlichen Kontrollen und Prüfern infrage gestellt. Daraufhin ist das IAASB beherzt zur Tat geschritten: Es hat verschiedene Prüfungsstandards revidiert und neue geschaffen. Aus der Gesamtheit dieser Änderungen ist der, salopp genannt, neue“ Prüfungsbericht entstanden. Dieser soll erstens der Abschlussprüfung mehr Transparenz abverlangen und so auch zu positiven Impulsen hinsichtlich Qualität und Verständlichkeit der Abschlussprüfung führen. Zweitens soll er die Erwartungslücke zwischen den Abschlussprüfern und den Adressaten der Berichte schließen. Und drittens soll er die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Kapitalmärkte unterstützen.

1. Wer setzt die Regeln?

Der neue Prüfungsbericht basiert hauptsächlich auf den internationalen Prüfungsstandards ISA 700 (revised) „Forming an Opinion and Reporting on Financial Statements“ (anwendbar für alle Prüfungen) und ISA 701 „Communicating Key Audit Matters in the Independent Auditor’s Report“ (anwendbar für die Prüfung von börsengehandelten Unternehmen). In der Schweiz wird die Ausgestaltung des neuen Berichts – mit einer gewissen Verzögerung – in den Schweizer Prüfungsstandards (PS) geregelt werden. Die Prüferaufsicht in der Schweiz hat bereits im Jahr 2015 reagiert und verlangt ab dem Jahr 2016 eine Umsetzung von ISA 701 bei börsengehandelten Unternehmen, losgelöst von den Rechnungslegungsstandards auf der einen und den Prüfungsstandards auf der anderen Seite.

In Deutschland und in Österreich spielen, anders als in der Schweiz, auch die Vorgaben der Europäischen Union zur Abschlussprüfung eine Rolle. Dies führt zu einem erhöhten Abstimmungsbedarf zwischen den Bestimmungen der internationalen Prüfungsstandards, der deutschen bzw. österreichischen Gesetze und, nicht zu vergessen, den Verordnungen der EU. In der Schweiz setzt das Obligationenrecht mit dem Geschäfts- und dem Revisionsgeheimnis der Berichterstattung durch die Revisionsstelle gewisse Grenzen.

2. Neue Revisionsberichte ab Januar 2017

Mit einem neuen Rundschreiben hatte die eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) die Startzeiten für die Anwendung der neuen Regeln in der Schweiz bekanntgegeben: Die Prüfer von börsengehandelten Unternehmen mit Anleihen und Aktien – im Jargon der S. 522Europäischen Union „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ – müssen den neuen Revisionsbericht für Geschäftsjahre vorlegen, die am und später enden. Eine vorzeitige Anwendung der neuen Regeln war dabei gestattet. Nationale Bekanntheit erlangt hat hier der Revisionsbericht der PwC Schweiz für das Unternehmen Leonteq AG, Schweizer Technologie- und Servicepartner für Kapitalanlagelösungen.

Damit hat die Schweiz ihre Prüfer und Unternehmen schnell zum Startblock gebeten. Nicht börsengehandelte Firmen und grundsätzlich alle ordentlichen Revisionen sind in der Schweiz voraussichtlich frühestens ab dem Jahr 2018 den neuen Rahmenbedingungen unterstellt.

In Deutschland ist das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) derzeit damit betraut, die Bestimmungen der neuen internationalen Prüfungsstandards in die deutschen Prüfungsstandards (IDW PS) zu integrieren. Die Anwendung der ISA ist in Deutschland allerdings freiwillig, womit beispielsweise im Moment nur ca. die Hälfte der Unternehmen des DAX 30 betroffen sein wird. Auch der österreichische Berufsstand der Wirtschaftsprüfer steht bereit und hat die neuen Vorschriften mittels eines neuen Fachgutachtens adressiert und setzt diese zum zeitgerecht um.

[i]Künftig wird auch über jene Besonderheiten Auskunft gegeben, die zum Prüfungsurteil geführt haben; damit wird auch die Durchführung der Prüfung Raum im neuen Prüfungsbericht finden.

3. Wichtigste Änderungen

Die Änderungen gehen weit über lediglich redaktionelle Anpassungen hinaus. Der neue Bericht des Abschlussprüfers enthält sowohl präzisere Umschreibungen der Verantwortlichkeiten von Prüfern und geprüften Unternehmen als auch, bei börsengehandelten Unternehmen, weiterführende Informationen zu den Schwerpunkten der Prüfung. Zudem erläutert er, wie die Abschlussprüfer den Schlüsselrisiken begegnet sind. Darüber hinaus wurde einerseits auch die Struktur des Berichts umgestellt; z.B. kommt neu das Prüfungsurteil an erster Stelle im Bericht. Andererseits findet mit neuen Bestandteilen eine Präzisierung des bisherigen Berichtsinhalts statt.

3.1. Formeltestat ade

Leiten die neuen Standards das Ende des altbewährten Prüfungstestats mit Bestätigungscharakter ein? Neu werden umfassendere Angaben zur Abschlussprüfung vermerkt. Der neue Prüfungsbericht soll also nicht nur über das Prüfungsergebnis, sondern – zumindest für börsengehandelte Unternehmen – auch über jene unternehmens- und prüfungsspezifischen Besonderheiten Aufschluss geben, die zum Prüfungsurteil geführt haben. Dies bedeutet, dass künftig auch die Durchführung der Prüfung Raum im neuen Prüfungsbericht findet. Dies ist in der Schweiz aus Sicht der Gesetzgebung ein konzeptioneller Bruch im Modell des „zusammenfassenden Berichts“ der Revisionsstelle an die Generalversammlung. Um Klarheit zu schaffen, sollte deshalb das Schweizer Gesetz nach Meinung der Autoren mittelfristig idealerweise auf die internationalen Bestimmungen zur Berichterstattung des Abschlussprüfers abgestimmt werden.

3.2. Neuland „KAM“

Die meistbeachteten Newcomer im neuen Prüfungsbericht sind die sog. „Key Audit Matter“, kurz „KAM“. Diese „besonders wichtigen Prüfungssachverhalte“ werden im Rahmen der Prüfung beurteilt, geben Auskunft über die Durchführung der Prüfung und beleuchten die Prüfungsschwerpunkte. KAM müssen in der Schweiz im Revisionsbericht eines Unternehmens mit an einer Börse gehandelten Eigen- oder Fremdkapitalinstrumenten beschrieben werden – unabhängig davon, nach welchem Rechnungslegungsstandard die Jahres- oder Konzernrechnung erstellt wird. Gemäß dem Rundschreiben der eidgenössischen RAB sind alle börsengehandelten Gesellschaften gleich zu behandeln.

KAM sollten so im Revisionsbericht beschrieben werden, dass der Leser die Sicht des Prüfers auf die Schwerpunkte der Prüfung verstehen kann. Die Hintergründe und deren Ermittlung sind der Unternehmensleitung und dem Audit Committee durchaus bekannt. Denn die Prüfungsrisiken sind nach gängiger Praxis schon sowohl im Prüfungsplan als auch im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat und an das Audit Committee erläutert. Durch die in den KAM vorzusehende Referenz auf die entsprechende Offenlegung im Abschluss fließt nun auch der Blickwinkel des Unternehmens in die an die Aktionäre gerichtete Berichterstattung des Abschlussprüfers ein.

[i]Die meistbeachteten Newcomer im neuen Prüfungsbericht sind die sog. „Key Audit Matter“.

3.3. Weitere Änderungen

Die neuen Vorschriften verlangen zudem, dass im Revisionsbericht die Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers und die Zuständigkeiten der Unternehmensvertreter im Rahmen der Rechnungslegung, insbesondere auch im Hinblick auf die Annahme der Unternehmensfortführung, näher erläutert werden. Ebenfalls neu ist, dass der Prüfer seine Verantwortung im Zusammenhang mit den sog. „übrigen Informationen“ klarstellt. Bei diesen handelt es sich üblicherweise um Informationen im Geschäftsbericht, die nicht Teil des geprüften Abschlusses sind. Zu denken sind hierbei an Informationen zur Corporate Governance, an eine (nicht geprüfte) Berichterstattung zur Nachhaltigkeit oder Erläuterungen der Geschäftsleitung zur Unternehmensentwicklung. Auch wenn diese Informationen weiterhin nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, so werden die Prüfer doch künftig im Bericht explizit festhalten, ob sie Unstimmigkeiten zwischen den übrigen Informationen und dem Abschluss festgestellt haben – oder eben nicht.

4. Besonderheiten in D-A-CH

In Deutschland und Österreich sind neben den jeweiligen länderspezifischen gesetzlichen Bestimmungen auch die Regelungen der EU umzusetzen. Keine großen Unterschiede dürften mit Blick auf die Kernelemente der KAM in Deutschland und Österreich zu erwarten sein, da das IAASB hierfür Minimaloffenlegungen verlangt. Klar ist aber auch, dass es unter Beachtung der Anforderungen der Prüfungsstandards auch im Ermessen S. 523des Abschlussprüfers liegt, über welche Themen letztlich als KAM berichtet wird und wie detailliert diese Berichterstattung im Einzelnen ausfällt.

5. Pilotprojekte

PwC Schweiz hat in den Jahren 2015 und 2016 Pilotprojekte mit rund 20 börsengehandelten Unternehmen durchgeführt, um Erfahrungen mit der neuen Revisionsberichterstattung zu sammeln. Die meisten dieser Berichte wurden nicht publiziert, sondern dienten den Verantwortungs- und Entscheidungsträgern der Revisionskunden und den Prüfern als Anschauungsmaterial. Der öffentlich zugängliche Revisionsbericht 2015 über die Konzernrechnung der Leonteq AG ist eine Ausnahme und illustriert anschaulich Umfang, Detaillierungsgrad und Verständlichkeit der neuen Revisionsberichterstattung.

Diese Vorpremieren haben bei PwC zu wertvollen Erkenntnissen geführt. Der neue Revisionsbericht befördert nach Ansicht von PwC die Auseinandersetzung aller beteiligten Parteien mit dem Prüfungsauftrag und stärkt deren Vertrauen in die Prüfung, basierend auf den drei Kernaspekten des neuen PwC Revisionsberichts: KAM, Wesentlichkeit und Prüfungsumfang.

6. Es KAM, sah und siegte

Die Debatte über die KAM ist herausfordernd und zeitaufwändig – aber auch erhellend. Zwar haben die Abschlussprüfer kritische Sachverhalte schon immer mit dem Verwaltungsrat erörtert. Neuerdings sollen diese jedoch auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Verständlich, dass dies zu Diskussionen zwischen den Unternehmen und den Prüfern führen kann, immerhin geht es hier doch um wesentliche kritische Fragen der Rechnungslegung und Prüfung.

6.1. Typische Sachverhalte

Sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Sachverhalte können als KAM qualifizieren. Zu den nichtfinanziellen KAM gehören beispielsweise die für die Jahres- oder Konzernrechnung relevanten IT-Systeme oder interne Kontrollen. Finanzielle Sachverhalte von besonderer Wichtigkeit finden sich zum Beispiel im Goodwill, in Rückstellungen oder im Bereich Steuern. Sachverhalte, die typischerweise als KAM infrage kommen, werden in Abb. 1 aufgezeigt.

6.1. Typische Sachverhalte

[i]Zwar haben die Abschlussprüfer kritische Sachverhalte schon immer mit dem Verwaltungsrat erörtert. Neuerdings sollen diese aber auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

6.2. Identifizierung von KAM

Für die Identifikation der KAM startet der Prüfer einerseits beim Dialog mit den Verantwortungs- und Entscheidungsträgern des Unternehmens und andererseits bei seinen Erkenntnissen aus Vorjahresprüfungen. Dabei geht er schrittweise vor (vgl. Abb. 2): Als Erstes identifiziert er Themen, die eine besondere Aufmerksamkeit des Prüfers erfordern. Daraus wählt er jene Schwerpunkte aus, die für die Prüfung von Jahres- und Konzernrechnung des Unternehmens am wichtigsten sind. Lediglich in seltenen Fällen kann der Abschlussprüfer zum Schluss kommen, einen Sachverhalt nicht als KAM offenzulegen, obwohl es sich nach seiner Einschätzung um einen solchen handeln würde. Im letzten Schritt legt der Abschlussprüfer schließlich jene Sachverhalte fest, die im Prüfungsbericht erläutert werden.

6.2. Identifizierung von KAM

6.3. Chancen und Gefahren

Der Abschlussprüfer sollte die KAM so präzise wie möglich und so umfassend wie nötig im Bericht darstellen. Für den Detaillierungsgrad gilt grundsätzlich: Es sollte nicht mehr offengelegt und detailliert werden zu Themen, über die das Unternehmen Informationshoheit besitzt, als im Anhang zur Jahres- oder Konzernrechnung beschrieben wird.

S. 524Werden im Revisionsbericht Informationen zu KAM erwähnt, die sich nicht aufgrund von Angaben im Abschluss nachvollziehen lassen und die sich auch nicht ausschließlich auf Aspekte der Prüfung beschränken, so könnte der Prüfer seine Geheimhaltungspflicht verletzen, auch wenn aus prüferischer Sicht durchaus berechtigt.

Praxishinweis:

Eine Vermeidungsstrategie könnte sein, die Geschäftsleitung zu ermuntern, ihre Angaben im Anhang zum Abschluss zu erweitern.

Eine explizite Schlussfolgerung zu den in den KAM beschriebenen Prüfungen sieht das IAASB in seinen Standards nicht vor, sie sind aber gleichwohl empfehlenswert. Denn sie liefern dem Leser das letzte Glied in einer vom Prüfer aufbereiteten Informationskette zu den Schwerpunkten der Abschlussprüfung.

6.4. Zahlen haben das Wort

Abschlussprüfer mussten in der Vergangenheit selten beweisen, dass sie den Umgang mit Zahlen beherrschen. In Zukunft werden sie ihren Umgang mit Worten unter Beweis stellen müssen. Denn eine der größten Herausforderungen und mögliche Quelle von Mehraufwand bei der Offenlegung der KAM ist deren sachgerechte Formulierung. KAM müssen akkurat beschrieben werden, die Inhalte auf den Punkt bringen und dürfen den Leser nicht im Unklaren lassen. Denn zum einen sollte auch ein mit dem Unternehmen wenig vertrauter Leser den Bericht des Abschlussprüfers verstehen können. Zum anderen soll der Bericht keine Interpretationsspielräume eröffnen, die Fragezeichen aufwerfen und Unsicherheiten verbreiten, was weder im Interesse des Prüfers noch des geprüften Unternehmens wäre. Außerdem dürfen die offengelegten Prüfungshandlungen kein „Wunschzettel“ sein, sondern müssen ihren Ursprung selbstverständlich in den durchgeführten und dokumentierten Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers finden.

Der Prüfer sollte im Idealfall also eine messerscharfe Abfassung seiner Arbeit unmissverständlich zu Papier bringen können. Diese Informationen sollten relevant sein und den Berichtsleser mit den Schwerpunkten der Abschlussprüfung vertraut machen.

7. Vom Wichtigen zum Wesentlichen

Gleichzeitig mit dem Appetit nach mehr Transparenz regt der neue Revisionsbericht den Dialog zur Wesentlichkeit von Sachverhalten an. Der Schweizer Regulator hat dem IAASB-Menü diesbezüglich keine verpflichtenden Beilagen zugefügt, sondern überlässt die Offenlegung der Wesentlichkeit dem Gusto des Prüfers. Anders in Großbritannien und in den Niederlanden. Hier werden zusätzliche Angaben zu der der Prüfung zugrunde gelegten Wesentlichkeitsgrenze verlangt.

7.1. Zoom auf das Wesentliche

Wesentlichkeit ist für jede Abschlussprüfung ein wichtiges Thema. Vor Beginn einer Prüfung überlegt sich der Abschlussprüfer, welche Beträge er für die Jahres- oder Konzernrechnung als wesentlich ansieht. Als Erstes sollte der Prüfer deshalb eine angemessene Wesentlichkeitsgrenze für den Abschluss des Unternehmens definieren. Diese wird häufig in Relation zum Unternehmensresultat festgelegt. Anschließend muss er beurteilen, ob ein Sachverhalt nicht nur in Bezug auf das Ausmaß, sondern auch auf den Hergang als wesentlich gilt.

Praxishinweis:

Ein springender Punkt der absoluten Wesentlichkeitsgrenze sind Änderungen während der Prüfung: Sollte sich der Gewinn beispielsweise nach oben oder nach unten verändern, folgt dieser Schwankung rechnerisch auch die Wesentlichkeitsgrenze. Hier gilt es zu entscheiden, ob sie dies auch in den Augen des Abschlussprüfers tut.

7.2. Transparenz beim Wort genommen

Als erstes Unternehmen der Wirtschaftsprüfungsbranche in der Schweiz integriert PwC neben dem Prüfungsumfang neu auch Erläuterungen zur Wesentlichkeit in den Revisionsberichten börsengehandelter Unternehmen. Denn die Prüfungsexperten von PwC wollen mit ihrem Prüfungsurteil die Transparenz erhöhen. So manch ein Beteiligter konnte die Reichweite dieser Position noch nicht überblicken. Hier war und ist Aufklärungsarbeit nötig – eine, die sich mittel- und langfristig jedoch lohnen dürfte.

Außerdem möchte PwC Schweiz Schlussfolgerungen bei den KAM offenlegen, etwas, was den Lesern sicherlich gefallen wird. Denn wenn bereits die wesentlichen Prüfrisiken und die dazugehörenden Prüfungen offengelegt werden, möchte der Leser verständlicherweise auch wissen, was dabei herauskam.

8. Vom Umgang mit dem Umfang

Der neue Revisionsbericht ist durch die neuen, zwingend verlangten und teilweise freiwillig vorgenommenen, Offenlegungen nicht kürzer geworden als der alte. Abb. 3 stellt den Aufbau des neuen Berichts schematisch dar und zeigt die neuen oder angepassten Elemente auf. In der Schweiz wird der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer voraussichtlich die von den ISA vorgesehene Möglichkeit umsetzen, den Bericht gleichwohl zu verkürzen. Mittels einer Referenz auf eine eigens geschaffene Webseite wird wohl ein Teil der Beschreibung der Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung im Revisionsbericht durch einen Querverweis ersetzt werden können.

[i]Künftig wird die Unternehmensleitung möglicherweise ihren Anspruchsgruppen mehr Fragen zum Geschäftsbericht beantworten müssen.

8.1. Debattieren empfohlen

Da der neue Revisionsbericht umfassender ausfällt, entsteht für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung ohne Frage ein gewisser Mehraufwand: Beide müssen sich mit den Risiken und dem Prüfungsansatz intensiver auseinandersetzen. Diese Debatte wird auch künftig hinter verschlossenen Türen stattfinden. Nur wird der Prüfer deren Ergebnis im Revisionsbericht festhalten. Das wiederum könnte dazu führen, dass die Unternehmensleitung ihren Anspruchsgruppen zukünftig mehr Fragen zum Geschäftsbericht beantworten muss. Für diesen Fall ist sie optimal gerüstet, wenn sie die Debatte vorab intern und mit dem Abschlussprüfer ernsthaft geführt hat.

8.2. Keine Planung ohne Bericht

Bislang mussten Abschlussprüfer in den wenigsten Fällen bereits im Rahmen der S. 525Planung einer Abschlussprüfung ausführliche Gedanken zur Berichterstattung anstellen. Dass sich dies ändern könnte, insbesondere im ersten Jahr der Umsetzung der Neuerungen, dürfte auf der Hand liegen. Unternehmen sollten deshalb nicht überrascht sein, dass ihnen der Abschlussprüfer bereits im Laufe der Prüfung einen ersten Entwurf seines Berichts zur Verfügung stellen wird. Die Erfahrungen von PwC zeigen eindeutig, dass der Prüfer mehr Zeit als früher für seine Berichterstattung aufwenden muss. Hinzu kommt möglicherweise zusätzlicher Abstimmungsbedarf zwischen Prüfern und Bilanzerstellern. Dass dies in vielen Fällen nicht unmittelbar vor Beendigung der Abschlussprüfung geschehen kann, ist dabei nicht verwunderlich. Aus diesem Grund sollten sich die Beteiligten darauf einstellen, die Berichterstattung des Abschlussprüfers vorausschauend und frühzeitig zu thematisieren.

8.2. Keine Planung ohne Bericht

8.3. Die Kunst der Selbstreflexion

Neuerungen in der Abschlussprüfung von dieser Tragweite erfordern üblicherweise flankierende Maßnahmen der Qualitätssicherung und -kontrolle. So auch bei PwC Schweiz, die den betroffenen Abschlussprüfern für die Berichterstattung intern erfahrene Wirtschaftsprüfer zur Seite stellt. Diese Selbstreflexion ist für die Prüfer zwar mitunter anstrengend, aber hilfreich. Denn sie zwingt die Beteiligten dazu, den Prüfungsansatz aus verschiedenen Perspektiven zu beleuchten und ihn kritisch zu hinterfragen. Davon profitieren Prüfer und Geprüfte gleichermaßen.

9. Zwei Seiten einer Medaille

Es hat sich herausgestellt, dass der neue Prüfungsbericht den Prüfern, Entscheidungs- und Verantwortungsträgern einen gewissen Mehraufwand auferlegt. Mittel- bis langfristig dürfte sich dieser Aufwand aber unter dem Strich rechnen.

Bei der Abkehr vom einfachen Formeltestat hin zum Individualbericht wird gelegentlich als Kritik ins Feld geführt, dass das Gesamturteil zum Abschluss verwässert werden würde. Dieses Argument mag dann für Berichtsleser zutreffen, sofern diese nicht so sehr am Zustandekommen, sondern lediglich am Ergebnis einer Beurteilung interessiert sind. In Fällen jedoch, in denen der Prüfungsbericht z.B. als ein Navigationshilfsmittel durch die immer umfangreicher werdenden Jahres- und Konzernrechnungen der Unternehmen dienen kann, trifft dies nicht zu.

Bisher war häufiger die Besorgnis zu hören, das Konzept der KAM könne das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers erhöhen. Diese Beurteilung wird zweifellos die Praxis übernehmen. Allerdings können die KAM durchaus die Chance bieten, die Prüfungsleistung und deren Qualität sicht- und greifbarer zu machen.

Mehr Text bedeutet nicht unbedingt mehr Transparenz. Diese Kritik mag dann zutreffen, wenn der Abschlussprüfer oder das Unternehmen den Auftrag des neuen Revisionsberichts mit leeren statt mit individuellen und zutreffenden Worten füllt. Nicht jeder befürwortet mehr Transparenz. Hier ist eine gezielte Sensibilisierung von Verwaltungsräten, Audit Committee, Aktionären und der Leserschaft von Geschäftsberichten von Wert.

S. 52610.Mehr Transparenz, mehr Wert

Die Erfahrungen von PwC Schweiz im Rahmen der Pilotprojekte zeigen, dass der neue Revisionsbericht eindeutig für mehr Klarheit sorgt. Er lässt tiefer und gründlicher in die Angelegenheiten der Rechnungslegung und insbesondere in den Prüfungsprozess blicken und hilft so, die Erwartungslücke zwischen der Revisionsstelle und den Anspruchsgruppen eines Unternehmens – vor allem den Investoren – zu schließen.

[i]Die Erfahrungen der Pilotprojekte zeigen, dass der neue Revisionsbericht eindeutig für mehr Klarheit sorgt.

Im Weiteren illustriert der neue Revisionsbericht den Umfang und die Verantwortlichkeiten der Abschlussprüfung besser und begründet mit der Ausformulierung der Prüfungsschwerpunkte das Prüfungsurteil individuell für jeden Abschluss und jedes Unternehmen. Damit stärkt er durch eine erhöhte Transparenz das Vertrauen in die Aufgabe der Abschlussprüfer und die Güte der Prüfungsdienstleistung. Schließlich fördert der neue Revisionsbericht den Austausch zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Prüfern. Ob er in der Lage sein wird, die Bedeutung von Finanzzahlen und deren Einbettung in wegweisende Entscheidungen der Unternehmungen zu stärken, wird die Zukunft zeigen.

Die Verantwortlichen der Pilotunternehmen bei PwC Schweiz haben sich in jedem Fall positiv zum neuen Revisionsbericht geäußert. Abb. 4 fasst einige der Kommentare zusammen. Besonders geschätzt wurden die klärenden Informationen zum Prüfungsumfang und zur Wesentlichkeit im neuen Revisionsbericht.

10.Mehr Transparenz, mehr Wert

11. Fazit

In der Schweiz steht eine breite Anwendung des neuen Revisionsberichts noch bevor. Erst eine längerfristige Auswertung über die nächsten Jahre wird zeigen, inwiefern sich der neue Revisionsbericht auf das Verhalten der Unternehmen, deren Aktionäre und die Kapitalmärkte auswirken wird. In Großbritannien wurden die neuen Bestimmungen bereits im Jahr 2013 implementiert. Hier hat sich mittlerweile ein Courant normal („Tagesgeschäft“) eingestellt und der neue Prüfungsbericht weitgehend etabliert. Viele Prüfer dort wissen, wie sie den Revisionsbericht erstellen, und die Berichtsleser haben zunehmend gelernt, wie sie diesen lesen können. Und die Unternehmen sind sich bewusst, was Jahr für Jahr auf sie zukommt.

Der neue Revisionsbericht fördert den Austausch von Verwaltungsrat, Audit Committee und Geschäftsleitung mit dem Abschlussprüfer. Es wird eine gewisse Zeit brauchen, bis alle Involvierten ihren Platz gefunden haben. Doch der neue Revisionsbericht regt dazu an, die Stühle näher aneinanderzurücken und die kritischen Themen von Rechnungslegung und Abschlussprüfung verständlich zu kommunizieren. Die Investoren Community hat bisher in der Schweiz ein eher zurückhaltendes Interesse gezeigt, die Zukunft wird zeigen, ob sich dies ändern wird.

Der neue Bericht schafft Klarheit über die Rolle von geprüftem Unternehmen und Prüfer. Mit der Offenlegung von Wesentlichkeit, Prüfungsumfang und Schlussfolgerungen geht PwC Schweiz über die Minimalanforderungen hinaus. Wird es zukünftig möglich sein, die Aussagekraft des Revisionsberichts, dessen Einfluss auf die Firmenreputation und die Qualität der Unternehmensberichterstattung zu messen? Die Beantwortung dieser Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab, deren Einfluss sich derzeit noch nicht absehen lässt. Vorerst bleibt die Aufgabe, den neuen Prüfungsbericht als ein wirksames Mittel zur Stärkung des Vertrauens in die Rechnungslegung und Abschlussprüfung einzusetzen.

Autorinnen und Autoren:
11. Fazit

Joanne Burgener, dipl. Wirtschaftsprüferin (CH), Partner, PricewaterhouseCoopers AG, Zug. Email: joanne.burgener@ch.pwc.com

11. Fazit

Thomas Grönert, dipl. Wirtschaftsprüfer (CH), Senior Manager, PricewaterhouseCoopers AG, Basel. Email: thomas.groenert@ch.pwc.com

11. Fazit

Kai Mauden, WP/StB (D), Senior Manager, PricewaterhouseCoopers AG, Zürich, Email: kai.mauden@ch.pwc.com

Daten werden geladen...