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ÖBA 10, Oktober 2025, Seite 762

Schriftformgebot (nur) für Schuldbeitritt mit erkennbarem Sicherungscharakter

ÖBA 2025/3145 (OGH)

§ 1346 ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202510076201

Die Schriftform des § 1346 Abs 2 ABGB ist nicht auf jeden Schuldbeitritt anzuwenden, sondern nur dann, wenn dieser für den Vertragspartner als Sicherungsgeschäft erkennbar ist.

Aus der Begründung:

[1] Mit Anteilskaufvertrag vom verkaufte die Kl der Zweitbekl ihre Anteile an der Zielgesellschaft, einer GmbH mit Sitz in Ö. Der Kaufpreis sollte in vier Raten bezahlt werden. Die Beträge hätten nach einem bestimmten Schlüssel zT an die Gesellschafter der Kl und zT an diese selbst ausgezahlt werden sollen. Der der Kl zustehende Anteil der verfahrensgegenständlichen dritten Kaufpreisrate betrug (jedenfalls) € 212.500. IdF musste die Zweitbekl liquidiert werden und wurde eine Liquidationsgesellschaft (LCC) nach US-amerikanischem Recht gegründet. Diese erwarb am von der Zweitbekl die Anteile an der Zielgesellschaft und verkaufte diese am selben Tag an eine Konzerngesellschaft der Erstbekl. [...]

[3] Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist die Passivlegitimation der Erstbekl. Die Kl leitet diese aus einer Schuldübernahme ab, die die Erstbekl in der mit ihr bzw ihrem Rechtsvertreter im Lauf des Juli 2015 geführten E-Mail-Korrespondenz erklärt habe. Sie gehe zwar von einer privativen Schuldübernahme aus, nehme aber mangels Kenntnis des Innenverhältnisses beide Bekl in Anspruch.

[4] Das BerG bejahte die Passivlegitimation der Erstbekl aufgrund mit der Kl vereinbarter kumulativer Schuldübernahme und gab der Klage im Umfang von € 212.500 statt. Das Mehrbegehren wies es unbekämpft ab. Es ließ die Revision nicht zu.

[5] Die ao Revision der Erstbekl zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. [...]

[9] Im vorliegenden Fall gründete das BerG seine Erwägungen, die Kl habe die E-Mails des CEO der (ua) Erstbekl dieser - und nicht einer anderen von ihm vertretenen Gesellschaft - zurechnen dürfen, vertretbar auf die verwendete E-Mail-Signatur und den Gesamtkontext des E-Mail-Wechsels. Einen für den Erklärungsempfänger erkennbaren Willen der Kl zum Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung leitete es ebenfalls vertretbar aus dem Umstand ab, dass die Kl sich zum Ersuchen um Bestätigung der Übernahme der Verbindlichkeiten der Zweitbekl aus dem Anteilskauf durch die Erstbekl eines RA bediente, dies wiederum iZm der zuvor geführten Korrespondenz. Im vorliegenden Einzelfall begründet auch die Erwägung des BerG, aufgrund der konkreten Nachfrage der Kl zur Verifizierung der vom CEO der Erstbekl in der Vorkorrespondenz abgegebenen Erklärungen wäre die Erstbekl ausnahmsweise gehalten gewesen, der Kl ein abweichendes Verständnis von der Pflichtenlage mitzuteilen, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird iZm der Auslegung der Erklärungen der Parteien daher in der ao Revision nicht aufgezeigt.

[10] 4.Für einen als Interzession zu wertenden Schuldbeitritt besteht - unabhängig vom Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts - die Formpflicht analog § 1346 Abs 2 ABGB (4 Ob 205/09i JBl 2010, 509 [I. Faber; Lukas] = ÖBA 2010, 610 [Apathy]). Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Interzession ist die Frage, ob der Dritte die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt. Dafür ist das dem Gläubiger bekannte oder leicht erkennbare Innenverhältnis zwischen dem ursprünglichen und dem hinzutretenden Schuldner maßgebend; eine materiell fremde Schuld liegt vor, wenn dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner zusteht.

Allerdings muss die bloß formelle Haftung des Interzedenten für den Gläubiger erkennbar sein. Interzession liegt daher vor, wenn der Gläubiger aufgrund der Umstände des Geschäftsabschlusses annehmen muss, dass der hinzutretende Schuldner im Fall einer Inanspruchnahme beim Hauptschuldner Regress nehmen kann (4 Ob 205/09i [ErwGr 4.1. ff]; vgl RS0126112; RS0126113).

[11] Nach den dargestellten Grundsätzen ist die Schriftform des § 1346 Abs 2 ABGB nicht auf jeden Schuldbeitritt anzuwenden, sondern nur dann, wenn dieser für den Vertragspartner als Sicherungsgeschäft erkennbar ist. Die Erstbekl hat in erster Instanz allerdings nicht den Einwand erhoben, bei einem allfälligen Schuldbeitritt habe es sichS. 763nur um eine Interzession gehandelt. Sie hat auch keine tatsächlichen Umstände vorgebracht, aufgrund derer der im Revisionsverfahren behauptete Sicherungscharakter und das behauptete Bestehen eines Regressanspruchs der Erstbekl gegenüber der Zweitbekl erkennbar gewesen wären. Vielmehr reichen die im Verfahren erster Instanz vorgebrachten sowie die festgestellten Umstände des Geschäftsabschlusses - die Kl legte in ihrer Korrespondenz mit der Erstbekl offen, dass sie davon ausgehe, die Erstbekl würde die Anteile an der Zielgesellschaft von der Zweitbekl erwerben und idZ Kaufpreisverbindlichkeiten der Zweitbekl gegenüber der Kl übernehmen - für die Erkennbarkeit des erstmals in dritter Instanz behaupteten Regressverhältnisses nicht aus.

[12] Das Revisionsvorbringen der Erstbekl zur erforderlichen Anwendung der Schriftform analog § 1346 Abs 2 ABGB ist daher mangels Vorbringens zum Vorliegen einer Interzession als gem § 482 ZPO unzulässige neue Einwendung zu qualifizieren. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von der E 9 Ob 41/12p, in der die Übernahme einer Bürgschaft unstr war, sodass die Formunwirksamkeit der schon nach der äußeren Form dem Schriftformgebot nicht entsprechenden Bürgschaftserklärung ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot auch noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnte (ErwGr I.2.).

Rubrik betreut von:

Bearbeitet von RA Dr. Markus Kellner und RAA Dr. Martin Legath

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