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ÖBA 10, Oktober 2025, Seite 750

„E-Mail-Spoofing“: keine schuldbefreiende Zahlung

Samuel Schuber

ÖBA 2025/3142 (OGH)

§§ 907a, 1412 ABGB; Art 3 ROM-I.

https://doi.org/10.47782/oeba202510075001

Einfache E-Mails eines Dritten können dem scheinbaren Absender nicht über die Rechtsfigur der Erklärungsfahrlässigkeit zugerechnet werden.

Eine Änderung der Bankverbindung iSd § 907a Abs 1 S 2 ABGB kommt nur in Betracht, wenn sie der Gläubiger selbst vornimmt. Für eine analoge Anwendung auf Fälle, bei denen eine dem Gläubiger nicht zurechenbare dritte Person interveniert, fehlt eine planwidrige Lücke.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Die in Frankreich ansässige, im Metallhandel tätige Kl schloss als Verkäuferin mit der in Ö ansässigen Bekl als Käuferin einen Vertrag über die Lieferung von Titanspänen nach Schweden zu einer Tochterfirma der Bekl ab. Die Lieferung wurde durchgeführt. Die Kl stellte Rechnungen über insges € 84.607,60 aus, erhielt aber keine Zahlung. Die Parteien vereinbarten im Rahmen einer auf das ErstG lautenden Gerichtsstandsvereinbarung, „dass das Gericht seiner E österr Recht zu Grunde zu legen hat“.

[2] Auf den Rechnungen der Kl war deren Konto FR7 bei der Bank C angegeben. Die zuständige Mitarbeiterin der Bekl, T B, versuchte, den Betrag auf dieses Konto zu überweisen, das ...

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