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Haftung des Fiskalvertreters für die Flugabgabe
Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).
Normen: § 8 Abs 2 FlugAbgG; §§ 9, 80 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerberatungs-GmbH wurde als Fiskalvertreterin einer ausländischen Fluglinie zur Haftung für deren aushaftenden Flugabgabebeträge herangezogen (aufgrund der Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner). In der Beschwerde wurde ua vorgebracht, es liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
Das BFG gab der Beschwerde im Ergebnis keine Folge.
Rechtliche Beurteilung: Nach § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. § 8 Abs 2 FlugAbgG sieht hingegen eine Haftung des Fiskalvertreters für die Abgabe nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung betreffend eine schuldhafte Verletzung von Pflichten vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich auch weder aus der Systematik noch aus der Historie der Bestimmung eine derartige Einschränkung.
Auch eine Einschränkung der Haftung des Flugplatzhalters nach § 6 Satz 2 FlugAbgG im Hinblick auf ein Verschulden besteht nicht. Dessen Haftung entfällt nur, wenn er die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig übermittelt ...