Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen
5. Aufl. 2022
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S. 262.1. Steuerbarer Umsatz (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG)
Steuerbar sind Lieferungen und sonstige Leistungen (), die
ein Unternehmer (➊)
im Inland (➋)
gegen Entgelt (➌)
im Rahmen seines Unternehmens ausführt (➍).
Ein Textilhändler (➊, ➍) verkauft in Wien (➋) um € 200,-- (➌) an einen Abnehmer ein Kleid (➎).
Lösung:
Der Umsatz ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Derselbe Textilhändler verkauft sein Segelboot in Kärnten an einen Freund.
Lösung:
Da er nicht im Rahmen seines Unternehmens handelt, liegt kein steuerbarer Umsatz vor.
Kein Umsatz aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des UStG liegt vor, wenn
(➊) der Umsatz nicht durch einen Unternehmer (siehe Pkt 2.2) bewirkt wird:
Nichtunternehmer, zB durch einen Nur-Arbeitnehmer
Reine Holdinggesellschaften ohne Geschäftstätigkeit (UStR Rz 185)
Körperschaften öffentlichen Rechts mit ihren Hoheitsbetrieben (UStR Rz 261 ff)
Liebhabereibetriebe (§ 6 VO BGBl 33/1993)
(➋) der Umsatz nicht als im Inland bewirkt gilt:
Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Ort der Leistung im Ausland liegt (siehe Pkt 2.3 und Pkt 5.2)
S. 27(➌) der Umsatz nicht gegen Entgelt ausgeführt wird:
Schadenersatz (siehe UStR Rz 9 ff)
Stornogebühren (siehe UStR Rz 15)
Subventionen, wenn kein Leistungsaustausch erfolgt (siehe UStR Rz 22 ff)
Mahngebühren ...