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Sämtliche Vertreter iSd § 80 bis 83 BAO können nach § 9 BAO haften – damit auch Prokuristen
AVR 2025/12
Die in § 9 Abs 1 BAO normierte Haftung kann sämtliche in den § 80 bis 83 BAO genannten Vertreter potenziell treffen.
Sachverhalt: Der Prokurist einer GmbH wurde gemäß § 9 iVm 83 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Gesellschaft herangezogen. Strittig war, ob ein Prokurist grundsätzlich zur Haftung nach § 9 BAO herangezogen werden kann.
Das BFG hob den Haftungsbescheid mit der Begründung auf, die Heranziehung eines in § 83 Abs 1 BAO bezeichneten Vertreters zur Haftung nach § 9 BAO sei nicht zulässig, da § 83 BAO – anders als § 80 und 81 BAO – keine Verantwortlichkeit für abgabenrechtliche Pflichten des Vertretenen begründe.
Das Finanzamt erhob Amtsrevision und brachte zur Zulässigkeit vor, zur Frage, ob ein Prokurist als ein vom Abgabepflichtigen bevollmächtigter Vertreter iSd § 83 Abs 1 BAO zur Haftung gemäß § 9 Abs 1 BAO herangezogen werden könne, liege noch keine Rechtsprechung des VwGH vor.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den § 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können....