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AVR 4, August 2025, Seite 152

Ermittlungspflicht im Beschwerdeverfahren gegen einen Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO

AVR 2025/9

§ 299 BAO

Ist der Grund für eine vom Finanzamt angenommene Unrichtigkeit mittels § 299 BAO aufgehobener Bescheide trotz einer mangelhaften Begründung objektiv erkennbar, hat das BFG die gemäß § 299 BAO erlassenen Bescheide nicht wegen eines Begründungsmangels aufzuheben, sondern vielmehr allenfalls identifizierte fehlende Begründungsteile zu ergänzen und dabei zu prüfen, ob die angenommene Unrichtigkeit vorliegt.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 2013 und 2014 Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen an eine GmbH (deren Gesellschafterin die Beschwerdeführerin war). In den Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 wurde auf die Veräußerungsvorgänge entfallende ImmoESt auf Basis des Kaufpreises laut den Kaufverträgen ermittelt. Es ergingen erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheide.

Infolge einer GrESt-Außenprüfung bei der GmbH (Käuferin) hob das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 der Beschwerdeführerin nach § 299 BAO auf und erließ neue Einkommensteuerbescheide, in welchen ImmoESt auf Basis des höheren gemeinen Wertes der veräußerten Grundstücke festgesetzt wurde. Die Begründung der Aufhebungsbescheide verwies auf die Begründung der neuen Einkommenst...

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