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Die verpflichtende Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts
Änderung der Rechtslage durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz
Nach § 23 Abs 1 BFGG sind Entscheidungen des BFG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In den von § 23 Abs 2 BFGG erfassten Fällen kann die Veröffentlichung allerdings zum Teil unterbleiben. Dazu sind bestimmte Daten unkenntlich zu machen. Die Vorschrift des § 23 Abs 3 BFGG sieht eine noch darüber hinausgehende Ausnahme vor: Sie ermöglicht es sogar, Erkenntnisse und Beschlüsse des BFG gar nicht zu publizieren. Durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz wurde § 23 Abs 3 BFGG neu gestaltet. Diese Gesetzesänderung möchte ich zum Anlass nehmen, sowohl die Ausnahme des § 23 Abs 2 BFGG als auch jene des § 23 Abs 3 BFGG in den Blick zu nehmen und das Verhältnis dieser beiden Vorschriften zueinander und zur Grundregel des § 23 Abs 1 BFGG zu beleuchten und aus rechtsstaatlicher Sicht zu würdigen. Abschließend wende ich mich der Frage zu, ob unveröffentlichte Entscheidungen des BFG zum Gegenstand von Informationsbegehren nach § 7 IFG gemacht werden können.
1. Die Unkenntlichmachung personenbezogener Daten nach § 23 Abs 2 BFGG
§ 23 Abs 1 BFGG sieht vor, dass „die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen“ sind. Dabei sind nach § 23 Abs 2 BFGG „personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten...