Aufwandersatz im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2025
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S. 2667. Zusammenfassung der Ergebnisse
7.1. Definition und Abgrenzung des Aufwandersatzes
Aufwand ist ein freiwilliges Vermögensopfer, etwa bare Auslagen, der Substanzwert einer verbrauchten Sache, der Gebrauchswert eines verwendeten eigenen Guts sowie das Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Aufwandersatzleistungen im Arbeitsrecht dienen zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes des AN. Davon zu unterscheiden sind Entgeltleistungen, welche die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitsleistung bilden, und Schadenersatzleistungen, welche unfreiwillige Vermögenseinbußen abgelten.
Die Rsp zur Abgrenzung von Entgelt- und Aufwandersatzleistungen ist kasuistisch und enthält viele Beispiele für Aufwandersatzleistungen, zB den Ersatz von Reisegebühren, Tages-, Nächtigungs- und Trennungsgelder. Aufwandersatz muss ein tatsächliches Vermögensopfer des AN gegenüberstehen. Überhöhter Aufwandersatz ist im Ausmaß der Überhöhung Entgelt. Pauschaler Aufwandersatz verliert den Aufwandersatz-Charakter nicht, solange im Durchschnitt die Ausgaben im Wesentlichen dem Pauschale entsprechen bzw das Pauschale nicht unrealistisch hoch angesetzt is...