Aufwandersatz im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2025
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S. 122. Definition und Abgrenzung des Aufwandersatzes
2.1. Definition des Aufwandersatzes
Bereits im römischen Recht waren beim Mandat die impensae oder auch impendia (Aufwendungen) des Mandatars zu ersetzen, wenn sie im guten Glauben (bona fide) bei Ausführung des Auftrags getätigt wurden. Von Tuhr hat im 19. Jahrhundert zur Abgrenzung vom Schadensbegriff die weite Definition des Aufwands als „Nachteil, den man sich freiwillig in fremdem Interesse zugefügt hat“ entwickelt. Diese Definition als freiwilliges Vermögensopfer im Fremdinteresse wird sowohl in Deutschland als auch in österreichischem Schrifttum und Rsp zu § 1014 ABGB weiterhin angewendet. Dabei wird von einigen Autoren auch ausdrücklich auf von Tuhr verwiesen. Eine Definition von Aufwand liefern auch Schrifttum und Rsp zu § 1014 ABGB durch die Formulierung, unter Aufwand seien nicht nur ein Baraufwand oder bare Auslagen, sondern auch der Substanzwert der verbrauchten Sache oder der Gebrauchswert des verwendeten eigenen Guts zu verstehen, ebenso das Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Diese Definition wird auch im Arbeitsrecht angewendet. Diese Aufzählung ist mE eine Klarstellung der älteren, breiteren Definition durch von Tuhr, da sich...