Aufwandersatz im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2025
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S. 623. Beistellung der Betriebsmittel
3.1. Wirtschaftliche Risikoverteilung
3.1.1. Ausgangslage
3.1.1.1. Beistellung und Kostentragung als Vorfrage
Die bisherigen Überlegungen zum Aufwandersatz zeigen: Es kann sich in mehrfacher Hinsicht die Vorfrage stellen, wer im Arbeitsverhältnis welche Arbeitsmittel beizustellen und welchen Aufwand zu tragen hat. Diese Frage kann zunächst für den Aufwandersatzcharakter einer Leistung entscheidend sein, da der OGH Leistungen zur Abgeltung von Aufwand, den an sich der AN zu tragen hätte, als Entgelt ansieht. Damit steht der Umstand, dass ein Aufwand vom AN zu tragen ist, naturgemäß auch der Durchsetzung eines Ersatzanspruches entgegen. Sind Kosten hingegen grds vom AG zu tragen, dann wären sie vom AG zu ersetzen. Zuletzt könnte diese „Normalverteilung“ den Maßstab für die Zulässigkeit von weitergehenden Vereinbarungen über Beistellung oder Kostentragung durch den AN bilden.
Eine Pflicht zur Beistellung der Arbeitsmittel ergibt sich zumindest auf den ersten Blick aus keiner allgemeinen gesetzlichen Bestimmung. Jene Bestimmungen, welche Pflichten von AG und AN generell umschreiben wie die Fürsorgepflicht in § 1157 ABGB und § 18 AngG oder die AN-Pflichten nach § 1153 ABGB, § 76 GewO 1859, § 2 Abs 3 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz und § 10 BAG, ...